Dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die inklusive Einschulung Kosten und Aufwand entstanden sind, ist nicht weiter von Relevanz. Abgesehen davon erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, inwiefern die Beschuldigte – wenn sie denn nicht rechtmässig gehandelt hätte – einen Vorteil aus der Zuweisung von D.________ an eine Sonderschule hätte ziehen sollen.