Dieser Aufgabe kam die Beschuldigte mit ihren am 8. November 2022 und mutmasslich im Mai 2023 ergangenen Verfügungen nach, zumal die Beschwerdeführerin bis dahin keine Bestätigung einer Privatschule vorgelegt hatte. Sie hat somit rechtmässig gehandelt, was auch vom Vorsteher des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung mit Schreiben vom 4. Juli 2023 bestätigt wurde. Dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die inklusive Einschulung Kosten und Aufwand entstanden sind, ist nicht weiter von Relevanz.