7 Schulinspektorin gehört, Beschulungsentscheide über das besondere Volkschulangebot (u.a. Sonderschulen) zu treffen (Art. 21e des Volksschulgesetzes [VSG; BSG 432.210] i.V.m. Art. 9 der Verordnung über das besondere Volksschulangebot [BVSV; BSG 432.282). Dieser Aufgabe kam die Beschuldigte mit ihren am 8. November 2022 und mutmasslich im Mai 2023 ergangenen Verfügungen nach, zumal die Beschwerdeführerin bis dahin keine Bestätigung einer Privatschule vorgelegt hatte.