312 StGB). Es ist der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten darin beizupflichten, dass Letztere innerhalb der ihr zukommenden Amtsbefugnisse gehandelt hat und keine Amtspflichtverletzungen auszumachen sind. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird an dieser Stelle auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahmen verwiesen. Hervorzuheben ist, dass es zu den Aufgaben einer