312 StGB setzt voraus, dass ein Täter seine besonderen Machtbefugnisse ausnützt und so unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit die ihm obliegenden Pflichten verletzt (ISENRING, Kommentar StGB und JStG, 21., überarbeitete Auflage 2022, N. 9 zu Art. 312 StGB). Dabei muss der Täter die ihm verliehenen Machtbefugnisse stets unrechtmässig anwenden, indem er hoheitliche Verfügungen trifft, wo dies nicht geschehen dürfte (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB).