Infolgedessen ist der Antrag auf Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens abzuweisen. Es ist weder Aufgabe der Beschwerdekammer noch der Staatsanwaltschaft, ohne entsprechend substantiierte Angaben in Akten anderer Verfahren nach potentiell strafbaren Handlungen zu forschen. 4.4.3 Weiter erweist sich auch der Vorwurf des Amtsmissbrauchs als unbegründet: Der Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB setzt voraus, dass ein Täter seine besonderen Machtbefugnisse ausnützt und so unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit die ihm obliegenden Pflichten verletzt (ISENRING, Kommentar StGB und JStG, 21., überarbeitete Auflage 2022, N. 9 zu Art.