Der Hinweis auf angebliche negative Auswirkungen im Eheschutzverfahren erschöpft sich in einer unbelegten Behauptung. Weiter bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte anderweitig ehrverletzende Äusserungen – sei es bezüglich der Herkunft der Beschwerdeführerin oder des Down-Syndroms ihres Sohns – getätigt hätte. Entsprechendes wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt. Infolgedessen ist der Antrag auf Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens abzuweisen.