Es ist weder ersichtlich, inwiefern die Einschulung von D.________ in eine besondere anstatt in die reguläre Volksschule Rückschlüsse auf die mütterliche Fürsorge der Beschwerdeführerin zulassen bzw. diese in Frage stellen soll, noch erschliesst sich der Beschwerdekammer, inwiefern sich dies rufschädigend ausgewirkt haben könnte. Der Hinweis auf angebliche negative Auswirkungen im Eheschutzverfahren erschöpft sich in einer unbelegten Behauptung.