Erstmalig wurde diese in der Beschwerde vom 1. November 2023 vorgebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragsfrist bereits abgelaufen, so dass sich die Nichtanhandnahme bezüglich dieses Strafvorwurfs bereits aus diesem Grund rechtfertigt. Abgesehen davon erweisen sich die Vorwürfe auch bei Annahme eines rechtzeitigen Strafantrags als unbegründet. Es ist weder ersichtlich, inwiefern die Einschulung von D.___