27 ZGB – sofern insoweit keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Ehrverletzungen ausgemacht werden können – nicht durch die Strafverfolgungsbehörden zu prüfen. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Staatsanwaltschaft habe unzureichend und pauschal begründet, dass keine Anhaltspunkte für eine mögliche strafrechtlich relevante Ehrverletzung vorlägen. Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es als Anzeigeerstatterin ihr oblegen hätte, das angeblich fehlbare Verhalten der Beschuldigten und insbesondere dessen Auswirkungen zu beschrei-