vom 4. Mai 2023 nicht vor, wurde ihr diese doch erst mit Schreiben vom 20. Mai 2023 zugestellt. Zum anderen vermag diese E-Mail wie erwähnt keine der mit Verfügung vom 8. November 2022 verlangten Zusage der Privatschulaufnahme zu begründen. 4.4.2 Wie in den oberinstanzlichen Stellungnahmen von der Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt wurde, sind angebliche Verletzungen von Art. 8 BV und Art. 27 ZGB – sofern insoweit keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Ehrverletzungen ausgemacht werden können – nicht durch die Strafverfolgungsbehörden zu prüfen.