___ (Schule) angeordnet worden sein soll. Mit Blick auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschuldigten, in welcher der Erlass einer solchen Verfügung mit keinem Wort in Abrede gestellt wird, scheint aber nicht ausgeschlossen, dass eine solche erlassen worden ist. Aktenkundig ist vom 20. Mai 2023 jedoch ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschuldigte, mit welchem Erstere über den «Schnupperbesuch» im F.________ Kindergarten und über die (angebliche) Zusage dieser Schule informierte. Am Ende des Schreibens erwähnte die Beschwerdeführerin als Beilage ausdrücklich eine «Schriftliche Zusage der F.______