Verwiesen wird dabei in der Beschwerde auf eine angebliche Verfügung der Beschuldigten vom 20. resp. 5. Mai 2023 (siehe Beschwerde S. 4 Absatz 2, S. 5 oben und Mitte sowie S. 6). Den Strafakten kann indes weder eine Verfügung vom 20. noch vom 5. Mai 2023 entnommen werden, mit welcher für den Sohn der Beschwerdeführerin per 1. August 2023 angeblich definitiv der Besuch des besonderen Volksschulangebots der E.________ (Schule) angeordnet worden sein soll.