4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden. Wie die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte zutreffend festhalten, kann den Akten weder ein widersprüchliches noch strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten entnommen werden. Bei den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen handelt es sich nicht um eine strafrechtliche, sondern um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit, wofür die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig sind. Gegen Verfügungen des Schulinspektorats sind die verwaltungsrechtlichen