Die Angelegenheit betreffe ausschliesslich Verwaltungsrecht; ihr wäre mit verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen zu begegnen. Jedenfalls sei der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt. Art. 8 BV (Diskriminierung) und auf Art. 27 ZGB (Verletzung von Persönlichkeitsrechten) hätten keine strafrechtliche Relevanz, insbesondere könne keine Ehrverletzung ausgemacht werden. Überdies mangle es insoweit zufolge Fehlens eines rechtzeitigen Strafantrags ohnehin an der Verfolgbarkeit. 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden.