Anders als die Staatsanwaltschaft meine, liege kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor. Die Nichtanhandnahme verletze somit den strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro duriore». Allfällige Ehrverletzungsdelikte und der Tatvorwurf des Amtsmissbrauchs hätten mindestens eingehender geprüft werden müssen (betreffend die einzelnen Einwände: E. 4.4.1 f. hiernach). 4.3 Die Beschuldigte hält die Nichtanhandnahme demgegenüber für rechtens. Sie habe sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise widersprüchlich verhalten. Die Angelegenheit betreffe ausschliesslich Verwaltungsrecht;