Die Beschwerdeführerin verlangt die Anhandnahme eines Strafverfahrens. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass sich die Beschuldigte widersprüchlich verhalten habe, indem sie sich mit ihrer Verfügung vom 5. bzw. 20. Mai 2023 über ihre Verfügung vom 8. November 2022 hinweggesetzt habe (Anmerkung der Kammer: die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde auf beide Mai-Daten Bezug; wann die monierte Verfügung tatsächlich ergangen ist resp. sein soll, lässt sich den Akten indes nicht entnehmen). Anders als die Staatsanwaltschaft meine, liege kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor.