Jedenfalls müsste der vorliegende Nachteil unrechtmässig sein, was nicht ersichtlich ist. Es bleibt zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft ohnehin nicht die Aufgabe hat, verwaltungsrechtliches Vorgehen zu überprüfen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter-