Die Privatklägerin führt lediglich aus, dass die Beschuldigte sie dazu zwinge, ihren Sohn in der «E.________ (Schule)» einzuschulen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Beschuldigte durch die Zuweisung des Sohnes an die «E.________ (Schule)» in irgendwelcher Weise einen Vorteil daraus ziehen könnte. Weiter kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung an die «E.________ (Schule)» für die Privatklägerin und ihren Sohn in irgendwelcher Hinsicht ein Nachteil ist. Jedenfalls müsste der vorliegende Nachteil unrechtmässig sein, was nicht ersichtlich ist.