Die Schweizerische Bundesverfassung ist nicht strafbewehrt und somit ist die Staatsanwaltschaft nicht für die Behandlung von allgemeinen Rügen zu angeblichen Grundrechtsverletzungen zuständig. Die Verletzung des Persönlichkeitsschutzes ist mit zivilrechtlichen Rechtsbehelfen zu begegnen, soweit – wie vorliegend – keine Anhaltspunkte auf strafrechtlich relevante Ehrverletzungen vorliegen.