Dies mit folgender Begründung: Im vorliegenden Fall rügt die Privatklägerin die Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 8 BV [Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101] sowie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten nach Art. 27 ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210]. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft Straftaten verfolgt. Die Schweizerische Bundesverfassung ist nicht strafbewehrt und somit ist die Staatsanwaltschaft nicht für die Behandlung von allgemeinen Rügen zu angeblichen Grundrechtsverletzungen zuständig.