Ausserdem werde sie von der Beschuldigten diskriminiert, weil sie rumänischer Herkunft sei. Ihren Sohn diskriminiere die Beschuldigte dahingehend, da er vom Down Syndrom betroffen sei. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ein «segregativer Beschulungsentscheid» einen massiven Eingriff in die Erziehungs- und Persönlichkeitsrechte der Eltern und des Kindes darstelle. 3.2 Am 11. Oktober 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Dies mit folgender Begründung: Im vorliegenden Fall rügt die Privatklägerin die Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 8 BV [