Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2023 mit, dass sie sich für eine Beschulung in der Privatschule entschieden habe. Am 10. Juli 2023 informierte die E.________ (Schule) die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr Sohn gemäss Zuweisungsverfügung vom 8. November 2022 ab August 2023 bei ihnen den Kindergarten besuchen werde. Solange seitens des Schulinspektorats keine anderslautende Information erfolge, sei der Schulplatz für D.________ reserviert. Dementsprechend erwarte man ihn am 14. August 2023.