Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 teilte der Vorsteher des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung unter Bezugnahme auf eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2023 mit, dass sie (die Beschwerdeführerin) zwei Möglichkeiten habe. Sie könne für ihren Sohn eine Beschulung in einer Privatschule wählen oder den vom zuständigen Schulinspektorat bereits verfügten Platz in der E.________ (Schule) beanspruchen. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2023 mit, dass sie sich für eine Beschulung in der Privatschule entschieden habe.