Im April und Mai 2023 besuchte D.________ für ein paar Tage schnupperweise den Kindergarten der Privatschule F.________. Am 20. Mai 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Beschuldigten mit, dass der Besuch im F.________ Kindergarten ein voller Erfolg gewesen sei und ihr Sohn kontinuierlich Fortschritte mache. Die Privatschule F.________ habe dementsprechend eine schriftliche Zusage erteilt, dass ihr Sohn das Schuljahr 2023/2024 in der Privatschule besuchen könne. Somit sei die in der Verfügung vom 8. November 2022 gesetzte Bedingung erfüllt.