Da jedoch erst Anfang Juni 2023 mit einer allfälligen definitiven Aufnahme in einer Privatschule gerechnet werden konnte, wurde vereinbart, dass zur Sicherheit die Zuweisung in eine besondere Volksschule erfolgen soll. Daraufhin verfügte die Beschuldigte am 8. November 2022, dass D.________ dem besonderen Volksschulangebot zugewiesen und ab dem 1. August 2023 das besondere Volksschulangebot in der E.________ (Schule) in Bern besuchen werde, sofern keine schriftliche Zusage einer privaten Schule vorliegen sollte. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. Im April und Mai 2023 besuchte D.__