Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine Schulinspektorin. Allfällige Zivilforderungen gegen die Beschuldigte, welche angeblich im Rahmen von deren Arbeitstätigkeit entstanden sein sollen, können nicht adhäsionsweise (als Zivilansprüche) im Strafprozess geltend gemacht werden (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 102 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]).