Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 458 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und «Diskriminierung» Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. Oktober 2023 (BM 23 34954) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Verfahren wegen Amtsmiss- brauchs und «Diskriminierung» nicht an die Hand. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), welche sich in ihrer Anzeige vom 13. August 2023 als Straf- und Zivilklägerin konstituiert hatte, am 1. November 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anhandnahme des Strafverfahrens. Mit Verfü- gung vom 7. November 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurden die Generalstaatsanwalt- schaft und die Beschuldigte zur Stellungnahme eingeladen. Die Beschuldigte, ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 28. November 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleiches tat die Generalstaatsanwalt- schaft mit ihrer innert gewährter Fristerstreckung eingereichten Stellungnahme vom 15. Dezember 2023. Am 23. April 2024 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein. Mit Verfügung vom 24. April 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer Kenntnis von der Kostennote. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b und 118 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. Anzumerken ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin lediglich die Rolle als Straf- klägerin zukommt. Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine Schulinspektorin. Allfällige Zivilforderungen gegen die Beschuldigte, welche angeblich im Rahmen von deren Arbeitstätigkeit entstanden sein sollen, können nicht adhäsionsweise (als Zivilansprüche) im Strafprozess geltend gemacht werden (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 102 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). 2 3. 3.1 Den Akten kann folgender Sachverhalt entnommen werden: Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von D.________, geb. 17. Juni 2017, bei welchem bei der Geburt das Down-Syndrom (Trisomie 21) diagnostiziert wurde. Im Hinblick auf die Einschulung resp. den Kindergarteneintritt wurde im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens von der Erziehungsberatung Bern am 4. Februar 2022 der Bedarf von D.________ am besonderen Volksschulangebot, insbesondere an verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen ermittelt. Am 20. Oktober 2022 fand ein «Runder Tisch» resp. ein Gespräch zwischen den El- tern, der Beschuldigten (Schulinspektorin) und weiteren (Fach-) Personen statt, anlässlich welchem die Eltern den Wunsch äusserten, dass ihr Sohn inklusiv an einer Privatschule unterrichtet werden soll. Da jedoch erst Anfang Juni 2023 mit einer allfälligen definitiven Aufnahme in einer Privatschule gerechnet werden konnte, wurde vereinbart, dass zur Sicherheit die Zuweisung in eine be- sondere Volksschule erfolgen soll. Daraufhin verfügte die Beschuldigte am 8. No- vember 2022, dass D.________ dem besonderen Volksschulangebot zugewiesen und ab dem 1. August 2023 das besondere Volksschulangebot in der E.________ (Schule) in Bern besuchen werde, sofern keine schriftliche Zusage einer privaten Schule vorliegen sollte. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. Im April und Mai 2023 besuchte D.________ für ein paar Tage schnupperweise den Kindergarten der Privatschule F.________. Am 20. Mai 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Beschuldigten mit, dass der Besuch im F.________ Kindergarten ein voller Erfolg gewesen sei und ihr Sohn kontinuierlich Fortschritte mache. Die Privatschule F.________ habe dementspre- chend eine schriftliche Zusage erteilt, dass ihr Sohn das Schuljahr 2023/2024 in der Privatschule besuchen könne. Somit sei die in der Verfügung vom 8. November 2022 gesetzte Bedingung erfüllt. Sie bitte daher darum, dass das Schulinspektorat das für die Einschulung in den F.________ Kindergarten Notwendige veranlasse und den (reservierten) Platz an der E.________ (Schule) zurückziehe. Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 teilte der Vorsteher des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung unter Bezugnahme auf eine Eingabe der Beschwerde- führerin vom 12. Juni 2023 mit, dass sie (die Beschwerdeführerin) zwei Möglichkei- ten habe. Sie könne für ihren Sohn eine Beschulung in einer Privatschule wählen oder den vom zuständigen Schulinspektorat bereits verfügten Platz in der E.________ (Schule) beanspruchen. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2023 mit, dass sie sich für eine Beschulung in der Privatschule entschieden habe. Am 10. Juli 2023 informierte die E.________ (Schule) die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr Sohn gemäss Zuweisungsverfügung vom 8. November 2022 ab August 2023 bei ihnen den Kindergarten besuchen werde. Solange seitens des Schulinspektorats keine anderslautende Information erfolge, sei der Schulplatz für D.________ reserviert. Dementsprechend erwarte man ihn am 14. August 2023. Am 13. August 2023 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen die Be- schuldigte wegen Amtsmissbrauchs und «Diskriminierung». Sie führte aus, sie 3 werde von der Beschuldigten gezwungen, ihren Sohn in die E.________ (Schule) einzuschulen, obwohl sie einen Platz in einer Regelschule (Privatschule F.________) bekommen habe. Damit respektiere die Beschuldigte ihre eigene Ver- fügung vom 8. November 2022 nicht. Ihr (der Beschwerdeführerin) und ihrem Sohn sei durch das Handeln der Beschuldigten ein Nachteil zugefügt worden. So sei sie in Angst geraten und dies schade ihrer Gesundheit. Ausserdem werde sie von der Beschuldigten diskriminiert, weil sie rumänischer Herkunft sei. Ihren Sohn diskrimi- niere die Beschuldigte dahingehend, da er vom Down Syndrom betroffen sei. Wei- ter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ein «segregativer Beschulungs- entscheid» einen massiven Eingriff in die Erziehungs- und Persönlichkeitsrechte der Eltern und des Kindes darstelle. 3.2 Am 11. Oktober 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Dies mit folgender Begründung: Im vorliegenden Fall rügt die Privatklägerin die Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 8 BV [Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101] sowie die Ver- letzung von Persönlichkeitsrechten nach Art. 27 ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210]. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft Straftaten verfolgt. Die Schweizeri- sche Bundesverfassung ist nicht strafbewehrt und somit ist die Staatsanwaltschaft nicht für die Be- handlung von allgemeinen Rügen zu angeblichen Grundrechtsverletzungen zuständig. Die Verletzung des Persönlichkeitsschutzes ist mit zivilrechtlichen Rechtsbehelfen zu begegnen, soweit – wie vorlie- gend – keine Anhaltspunkte auf strafrechtlich relevante Ehrverletzungen vorliegen. Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB setzt voraus, dass ein Missbrauch der Amtsgewalt vorliegt und damit das Mitglied der Behörde sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil ver- schafft oder einem anderen einen Nachteil zufügt. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Gemeint ist, dass der Täter von der ihm von Amtes wegen zustehenden hoheitli- chen Gewalt Gebrauch mache, dass er Kraft hoheitlicher Gewalt verfüge oder zwinge, wo es nicht geschehen dürfte. Bei Amtsmissbrauch handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Der Vorsatz muss sich ebenfalls auf die Vorteils- oder Nachteilsabsicht erstrecken. (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 StGB N 10 ff.). Der Nachteil muss ebenfalls unrechtmässig sein (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 StGB N 23). Die Privatklägerin führt lediglich aus, dass die Beschuldigte sie dazu zwinge, ihren Sohn in der «E.________ (Schule)» einzuschulen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Beschuldigte durch die Zuweisung des Sohnes an die «E.________ (Schule)» in irgendwelcher Weise einen Vorteil daraus ziehen könnte. Weiter kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung an die «E.________ (Schule)» für die Privatklägerin und ihren Sohn in irgendwelcher Hin- sicht ein Nachteil ist. Jedenfalls müsste der vorliegende Nachteil unrechtmässig sein, was nicht er- sichtlich ist. Es bleibt zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft ohnehin nicht die Aufgabe hat, ver- waltungsrechtliches Vorgehen zu überprüfen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Ver- dacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- 4 suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1, 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1 und 6B_585/2019 vom 25.Oktober 2019 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt (was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist [BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO]) oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzun- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Anhandnahme eines Strafverfahrens. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass sich die Beschuldigte widersprüchlich verhalten habe, indem sie sich mit ihrer Verfügung vom 5. bzw. 20. Mai 2023 über ihre Verfügung vom 8. November 2022 hinweggesetzt habe (Anmerkung der Kammer: die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde auf beide Mai-Daten Bezug; wann die monierte Verfügung tatsächlich ergangen ist resp. sein soll, lässt sich den Akten indes nicht entnehmen). Anders als die Staatsanwaltschaft meine, liege kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor. Die Nichtanhandnahme verletze somit den strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro duriore». Allfällige Ehrverletzungsdelikte und der Tatvorwurf des Amtsmissbrauchs hätten mindestens eingehender geprüft werden müssen (betreffend die einzelnen Einwände: E. 4.4.1 f. hiernach). 4.3 Die Beschuldigte hält die Nichtanhandnahme demgegenüber für rechtens. Sie ha- be sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise wi- dersprüchlich verhalten. Die Angelegenheit betreffe ausschliesslich Verwaltungs- recht; ihr wäre mit verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen zu begegnen. Jedenfalls sei der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt. Art. 8 BV (Dis- kriminierung) und auf Art. 27 ZGB (Verletzung von Persönlichkeitsrechten) hätten keine strafrechtliche Relevanz, insbesondere könne keine Ehrverletzung ausge- macht werden. Überdies mangle es insoweit zufolge Fehlens eines rechtzeitigen Strafantrags ohnehin an der Verfolgbarkeit. 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden. Wie die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte zutreffend festhalten, kann den Akten weder ein widersprüchliches noch strafrechtlich relevantes Verhalten der Be- schuldigten entnommen werden. Bei den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen handelt es sich nicht um eine strafrechtliche, sondern um eine verwal- tungsrechtliche Angelegenheit, wofür die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig sind. Gegen Verfügungen des Schulinspektorats sind die verwaltungsrechtlichen 5 Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzulegen. Was die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme vorbringt, verfängt nicht: 4.4.1 Gerügt wird zunächst, die Beschuldigte verhalte sich widersprüchlich, indem sie den Sohn der Beschwerdeführerin trotz fristgerechter Bestätigung der Privatschule F.________ betreffend Schulaufnahme ab 1. August 2023 nun zwinge, die E.________ (Schule) zu besuchen. Verwiesen wird dabei in der Beschwerde auf eine angebliche Verfügung der Beschuldigten vom 20. resp. 5. Mai 2023 (siehe Beschwerde S. 4 Absatz 2, S. 5 oben und Mitte sowie S. 6). Den Strafakten kann indes weder eine Verfügung vom 20. noch vom 5. Mai 2023 entnommen werden, mit welcher für den Sohn der Beschwerdeführerin per 1. August 2023 angeblich de- finitiv der Besuch des besonderen Volksschulangebots der E.________ (Schule) angeordnet worden sein soll. Mit Blick auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschuldigten, in welcher der Erlass einer solchen Verfügung mit keinem Wort in Abrede gestellt wird, scheint aber nicht ausgeschlossen, dass eine solche erlas- sen worden ist. Aktenkundig ist vom 20. Mai 2023 jedoch ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschuldigte, mit welchem Erstere über den «Schnupperbesuch» im F.________ Kindergarten und über die (angebliche) Zusage dieser Schule infor- mierte. Am Ende des Schreibens erwähnte die Beschwerdeführerin als Beilage ausdrücklich eine «Schriftliche Zusage der F.________». Beigelegt wurde insoweit jedoch einzig eine E-Mail der F.________ Schule vom 4. Mai 2023, welcher fol- gender Inhalt entnommen werden kann: Bonjour Mme C.________. Merci beaucoup pour votre message. Bien noté pour la semaine prochaine. Oui, j'allais vous proposer de faire le point: nous avons maintenant quelques semaines de recul et clairement l'arrivée de D.________ au sein de F.________ est un succès, et nous nous en réjouissons tous. Pour se voir après le 15 mais, je pourrais vous proposer le mardi 16 mai, à l’heure qui vous conviendra. […]. Darin vermag die Beschwerdekammer indes keine schriftliche Bestätigung der definitiven Schulauf- nahme zu erkennen. Sollte die Beschuldigte also tatsächlich am 20. Mai 2023 (oder 5. Mai 2023) eine Verfügung bezüglich der Einschulung in die E.________ (Schule) erlassen haben, kann ihr in strafrechtlicher Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Zum einen lag ihr in jenem Zeitpunkt die entsprechende E-Mail der Privatschule F.________ vom 4. Mai 2023 nicht vor, wurde ihr diese doch erst mit Schreiben vom 20. Mai 2023 zugestellt. Zum anderen vermag diese E-Mail wie erwähnt keine der mit Verfügung vom 8. November 2022 verlangten Zusage der Privatschulauf- nahme zu begründen. 4.4.2 Wie in den oberinstanzlichen Stellungnahmen von der Beschuldigten und der Ge- neralstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt wurde, sind angebliche Verletzungen von Art. 8 BV und Art. 27 ZGB – sofern insoweit keine Anhaltspunkte für strafrecht- lich relevante Ehrverletzungen ausgemacht werden können – nicht durch die Straf- verfolgungsbehörden zu prüfen. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Staatsanwaltschaft habe unzureichend und pauschal begründet, dass keine Anhaltspunkte für eine mögliche strafrechtlich relevante Ehrverletzung vorlägen. Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin ver- kennt, dass es als Anzeigeerstatterin ihr oblegen hätte, das angeblich fehlbare Verhalten der Beschuldigten und insbesondere dessen Auswirkungen zu beschrei- 6 ben. Der Anzeige können jedoch keine Bemerkungen entnommen werden, wonach sie sich in ihrer Ehre verletzt gefühlt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin nun im Beschwerdeverfahren vorbringt, dass sie durch das widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Verhalten der Beschuldig- ten in ihrer Rolle als gute und fürsorgliche Mutter in Frage gestellt worden sei und sich deren rufschädigendes Verhalten insbesondere im laufenden Eheschutzver- fahren negativ auswirke, ist ihr zunächst die für die Verfolgbarkeit von Ehrverlet- zungsdelikten vorausgesetzte Strafantragsfrist von drei Monaten entgegenzuhalten (Art. 173, 174 und 177 i.V.m. Art. 301 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Gemäss der Beschwerde soll die Beschuldigte die Rolle der Beschwerdeführerin als fürsorgende Mutter bereits mit Verfügung vom 5. Mai (evtl. 20. Mai [dazu E. 3.4.1 hiervor]) 2023 in Frage gestellt haben. In der Strafanzeige vom 13. August 2023 erwähnte die Beschwerdeführerin die angebliche Rufschädi- gung indes – wie erwähnt – mit keinem Wort. Erstmalig wurde diese in der Be- schwerde vom 1. November 2023 vorgebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die An- tragsfrist bereits abgelaufen, so dass sich die Nichtanhandnahme bezüglich dieses Strafvorwurfs bereits aus diesem Grund rechtfertigt. Abgesehen davon erweisen sich die Vorwürfe auch bei Annahme eines rechtzeitigen Strafantrags als unbe- gründet. Es ist weder ersichtlich, inwiefern die Einschulung von D.________ in eine besondere anstatt in die reguläre Volksschule Rückschlüsse auf die mütterliche Fürsorge der Beschwerdeführerin zulassen bzw. diese in Frage stellen soll, noch erschliesst sich der Beschwerdekammer, inwiefern sich dies rufschädigend ausge- wirkt haben könnte. Der Hinweis auf angebliche negative Auswirkungen im Ehe- schutzverfahren erschöpft sich in einer unbelegten Behauptung. Weiter bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte anderweitig ehrverlet- zende Äusserungen – sei es bezüglich der Herkunft der Beschwerdeführerin oder des Down-Syndroms ihres Sohns – getätigt hätte. Entsprechendes wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt. Infolgedessen ist der Antrag auf Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens abzuweisen. Es ist weder Aufgabe der Beschwerdekammer noch der Staatsanwaltschaft, ohne entsprechend substantiier- te Angaben in Akten anderer Verfahren nach potentiell strafbaren Handlungen zu forschen. 4.4.3 Weiter erweist sich auch der Vorwurf des Amtsmissbrauchs als unbegründet: Der Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB setzt voraus, dass ein Täter sei- ne besonderen Machtbefugnisse ausnützt und so unter dem Mantel seiner amtli- chen Tätigkeit die ihm obliegenden Pflichten verletzt (ISENRING, Kommentar StGB und JStG, 21., überarbeitete Auflage 2022, N. 9 zu Art. 312 StGB). Dabei muss der Täter die ihm verliehenen Machtbefugnisse stets unrechtmässig anwenden, indem er hoheitliche Verfügungen trifft, wo dies nicht geschehen dürfte (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB). Es ist der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten darin beizupflichten, dass Letztere innerhalb der ihr zukommenden Amtsbefugnisse gehandelt hat und keine Amtspflichtverletzungen auszumachen sind. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird an dieser Stelle auf die im Beschwerdeverfahren eingereich- ten Stellungnahmen verwiesen. Hervorzuheben ist, dass es zu den Aufgaben einer 7 Schulinspektorin gehört, Beschulungsentscheide über das besondere Volkschulan- gebot (u.a. Sonderschulen) zu treffen (Art. 21e des Volksschulgesetzes [VSG; BSG 432.210] i.V.m. Art. 9 der Verordnung über das besondere Volksschulangebot [BVSV; BSG 432.282). Dieser Aufgabe kam die Beschuldigte mit ihren am 8. No- vember 2022 und mutmasslich im Mai 2023 ergangenen Verfügungen nach, zumal die Beschwerdeführerin bis dahin keine Bestätigung einer Privatschule vorgelegt hatte. Sie hat somit rechtmässig gehandelt, was auch vom Vorsteher des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung mit Schreiben vom 4. Juli 2023 bestätigt wurde. Dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die inklusive Einschulung Kosten und Aufwand entstanden sind, ist nicht weiter von Relevanz. Abgesehen davon erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, inwiefern die Beschuldigte – wenn sie denn nicht rechtmässig gehandelt hätte – einen Vorteil aus der Zuwei- sung von D.________ an eine Sonderschule hätte ziehen sollen. Jedenfalls er- schöpfen sich dahingehende Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschuldigte möglicherweise Sympathien für den Kindsvater hege und diesen durch ihr Verhalten im laufenden Eheschutzverfahren oder auch ausserhalb unter- stützen wolle, ebenfalls in unbelegten Behauptungen. 4.5 Zusammengefasst sind eindeutig keine Straftatbestände erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und «Diskriminie- rung» zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1’000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5.2 5.2.1 Die anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erwei- sen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssa- chen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. In- nerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Der Ver- fahrensgegenstand war übersichtlich und der Aktenumfang gering, weshalb die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Mit Blick dar- 8 auf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verteidiger erst im Be- schwerdeverfahren mandatiert wurde, gibt die Kostennote vom 23. April 2024, mit welcher ein Honorar von CHF 1'866.65 resp. ein Aufwand von CHF 6.4 Stunden geltend gemacht wird, zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigten ist dem- nach eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'070.70 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. 5.2.2 Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Auf- wendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privat- klägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- resp. Nichtanhand- nahmeverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unter- liegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend waren sowohl ein Antrags-, als auch ein Offizialdelikt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb die Be- schwerdeführerin und der Kanton Bern je zur Hälfte für die Entschädigung der Be- schuldigten aufzukommen haben. Die Beschwerdeführerin wird daher verpflichtet, der Beschuldigten eine anteilsmässige Entschädigung in der Höhe von CHF 1'035.35 zu entrichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 2'070.70 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese ist je zur Hälfte, ausmachend je CHF 1'035.35, vom Kanton Bern und von der Beschwerde- führerin zu entrichten. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 14. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die hälftige Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10