5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Veruntreuung, Raubes, Sachentziehung, Betrugs, arglistiger Vermögensschädigung, Erpressung, Nötigung, Unterdrückung von Urkunden sowie Amtsmissbrauchs zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.