Wie vorstehend dargetan wurde, stellt diese kein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Wie sie in der Buchhaltung zu erfassen resp. bewerten ist, betrifft eine andere Thematik. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern vorliegend Völkerrechtsverletzungen begangen worden sein sollen.