Gleichermassen kann aus dem Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 21. November 2023 an den H.________ (Verein) (Beilage 7 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2023) nicht geschlossen werden, dass eine rechtsgültige Begleichung der Schuld des Beschwerdeführers bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern mittels «Promissory Note» erfolgte. In diesem Schreiben wurde einzig ausgeführt, dass der Wert einer «Promissory Note» in der Buchhaltung resp. Steuererklärung als Guthaben aufgeführt werden könne. Wie vorstehend dargetan wurde, stellt diese kein gesetzliches Zahlungsmittel dar.