Fachgutachtens bedarf es hierfür nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keiner Verweigerung der Annahme der «Promissory Note» mittels Protest nach Art. 1034 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) bedurfte. Die Art. 1033 ff. OR regeln den Wechselrücklauf, d.h. die Beanspruchung des Garantieschuldners des Wechselinhabers. Nicht die Verweigerung der Annahme einer «Promissory Note» durch den Gläubiger, sondern die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung