Die Umwandlung von nicht bezahlten Bussen/Geldstrafen in eine Ersatzfreiheitsstrafe stellt keine unrechtmässige Bereicherung dar. Gleichermassen ist das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile nicht erfüllt, wenn mit – im konkreten Fall – rechtmässigen Mittel gedroht wird (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 156 StGB). Die Ausführungen in der Beschwerde sowie in den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers an die Beschwerdekammer vermögen nichts an der Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern.