Es ist nicht auszumachen, inwiefern aufgrund des Umstandes, dass die «Promissory Note» durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern gelocht, gefaltet und an ihn zurückgesendet worden ist, dem Beschwerdeführer entzogen worden sein soll. Aus den Akten geht hervor, dass die «Promissory Note» dem Beschwerdeführer von der Steuerverwaltung des Kantons Bern konsequent zurückgesendet worden ist, wodurch weder eine Wegnahme noch ein Vorenthalten vorliegt. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigten 1-3 dem Beschwerdeführer vorsätzlich einen erheblichen Nachteil hätten zufügen wollen. Art. 141 StGB ist damit klarerweise nicht erfüllt.