ben. Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachentziehung (Art. 141 StGB) wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. S. 4 der Nichtanhandnahmeverfügung), welche vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht nicht in Abrede gestellt worden sind. Es ist nicht auszumachen, inwiefern aufgrund des Umstandes, dass die «Promissory Note» durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern gelocht, gefaltet und an ihn zurückgesendet worden ist, dem Beschwerdeführer entzogen worden sein soll.