138, 140 oder 312 StGB lassen sich auch den mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde nachbegründet, die Steuerverwaltung des Kantons Bern «beraube» ihn durch die Avisierung, ist vorab festzuhalten, dass die Avisierung vom 8. Juni 2023 nicht von den Beschuldigten 1-3, sondern vom Grundbuchamt Emmental-Oberaargau erfolgte.