Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Der Beschwerdeführer beliess es in der Strafanzeige vom 16. August 2023 letztlich dabei, zahlreiche Straftatbestände aufzuzählen. Damit legte er aber keine hinreichend begründeten Anhaltspunkte für einen Tatverdacht dar. Ein solcher ist auch für die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht erkennbar. Bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Raubes (Art. 140 StGB) sowie des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) hat der Beschwerdeführer in der Strafanzeige erst gar keine konkreten angeblichen Tathandlungen und/oder Unterlassungen beschrieben, sondern die diesbezüglichen Straftatbestände einzig erwähnt.