3 WZG besteht (vgl. insoweit auch das Schreiben der Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen vom 23. November 2023 [Beilage 11 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024] sowie das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 11. Dezember 2023 [Beilage 5 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2023]; vgl. ferner das Urteil des Bundesgericht 2C_705/2016 vom 10. November 2016 E. 4.3.2 f., wonach die «Promissory Note» kein gesetzliches Zahlungsmittel ist und niemand – weder im öffentlichrechtlichen noch im zivilrechtlichen Umfeld – gehalten ist, anstelle von gesetzlichen