Der Beschwerdeführer stützt seine Vorwürfe strafbaren Verhaltens gegenüber den Beschuldigten 1-3 massgeblich darauf, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern die von ihm eingereichte «Promissory Note» nicht als Zahlungsmittel entgegengenommen habe. Insoweit ist vorab auf die korrekten Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (S. 3) zu verweisen, wonach die «Promissory Note» kein gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) darstellt und folglich auch keine Annahmepflicht gemäss Art.