Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 16. August 2023 (inkl. Beilagen) nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1-3 einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sollen. Der Beschwerdeführer stützt seine Vorwürfe strafbaren Verhaltens gegenüber den Beschuldigten 1-3 massgeblich darauf, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern die von ihm eingereichte «Promissory Note» nicht als Zahlungsmittel entgegengenommen habe.