Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 16. August 2023 (inkl. Beilagen) nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1-3 einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sollen.