254 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verlange zudem ein Handeln in Vorteils- und Schädigungsabsicht, was vorliegend nicht ersichtlich sei. Bei den vom Beschwerdeführer zitierten Delikten und Normen des Völkerrechts werde nicht ansatzweise erläutert, mit welchen Handlungen diese Tatbestände erfüllt seien. Eine angebliche unrechtmässige Verweigerung, die «Promissory Note» als Zahlung entgegenzunehmen, stelle keinen Straftatbestand dar. Bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich nicht um eine strafrechtliche, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit.