Soweit der Beschwerdeführer den Beschuldigten 1-3 vorwerfe, diese hätten sich der Unterdrückung von Urkunden strafbar gemacht, sei bereits dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer die «Promissory Note» den Beschuldigten 1-3 mehrfach zugeschickt habe, nachdem sie zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern er in einer Beweisführungsmöglichkeit eingeschränkt worden wäre. Ein Vorsatz bezüglich der Unterdrückung von Urkunden sei ebenfalls nicht ersichtlich und eine fahrlässige Begehung sei nicht strafbar. Der subjektive Tatbestand von Art. 254 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;