Auch betreffend den Vorwurf einer arglistigen Vermögensschädigung sei erneut auf die fehlende Annahmepflicht oder -obliegenheit der «Promissory Note» zu verweisen, was bedeute, dass dem Beschwerdeführer kein Vermögensschaden entstanden sei. Soweit der Beschwerdeführer den Beschuldigten 1-3 vorwerfe, diese hätten sich der Unterdrückung von Urkunden strafbar gemacht, sei bereits dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer die «Promissory Note» den Beschuldigten 1-3 mehrfach zugeschickt habe, nachdem sie zurückgewiesen worden sei.