Weiter gebe es keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass die Beschuldigten 1-3 den Beschwerdeführer vorsätzlich in seinem Vermögen hätten schädigen wollen. Auch betreffend den Vorwurf einer arglistigen Vermögensschädigung sei erneut auf die fehlende Annahmepflicht oder -obliegenheit der «Promissory Note» zu verweisen, was bedeute, dass dem Beschwerdeführer kein Vermögensschaden entstanden sei.