Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten 1-3 durch die Rücksendung der gelochten und gefalteten «Promissory Note» dem Beschwerdeführer vorsätzlich einen erheblichen Nachteil hätten zufügen wollen. Zudem sei wiederum auf die fehlende Annahmepflicht oder -obliegenheit der «Promissory Note» zu verweisen. Da es sich bei einer «Promissory Note» nicht um ein zulässiges Zahlungsmittel handle, habe dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstehen können.