Eine Strafbarkeit wegen Betrugs sei daher ausgeschlossen. Zudem sei in subjektiver Hinsicht nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigten 1-3 durch die Annahmeverweigerung der «Promissory Note» hätten bereichern wollen und können. Soweit der Beschwerdeführer eine Erpressung durch die Beschuldigten 1-3 darin erblicke, als die