Es bestünden keine Anhaltspunkte, inwiefern die aufgelisteten Straftatbestände vorliegend erfüllt sein sollten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Beschuldigten 1-3 hätten sich des Betrugs schuldig gemacht, da diese ihm nach der Zustellung der «Promissory Note» weiterhin Rechnungen für die erste Rate des Steuerjahres 2023 zugestellt hätten, sei auf die fehlende Annahmepflicht oder -obliegenheit der «Promissory Note» zu verweisen. Eine Strafbarkeit wegen Betrugs sei daher ausgeschlossen.