Der Beschwerdeführer liste in der Strafanzeige die Straftatbestände Veruntreuung, Raub, Nötigung sowie Amtsmissbrauch auf, ohne darzulegen, inwiefern diese Tatbestände durch Tathandlungen der Beschuldigten 1-3 erfüllt sein sollten. Da kein Bezug zu einer strafbaren Handlung der Beschuldigten 1-3 genommen werde, bestehe keine Pflicht zur Behandlung dieser Eingabe. Es bestünden keine Anhaltspunkte, inwiefern die aufgelisteten Straftatbestände vorliegend erfüllt sein sollten.