3.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung hält die Staatsanwaltschaft zusammengefasst fest, eine «Promissory Note» stelle kein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Die Mitarbeitenden der Steuerverwaltung des Kantons Bern habe demnach weder eine Annahmepflicht noch -obliegenheit getroffen. Der Beschwerdeführer liste in der Strafanzeige die Straftatbestände Veruntreuung, Raub, Nötigung sowie Amtsmissbrauch auf, ohne darzulegen, inwiefern diese Tatbestände durch Tathandlungen der Beschuldigten 1-3 erfüllt sein sollten.